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§ 68 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

§ 68 schreibt als zwingende Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und derjenigen Nebentätigkeiten vor, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder sonstige Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Damit entspricht die Vorschrift wörtlich und inhaltlich weitgehend § 13 DBG, der lediglich statt von „Verlangen“ von „Anordnung“ gesprochen hatte (vgl. Brand, DBG, 3. Aufl. 1940, S. 180 ff.). Sinn und Zweck der in § 68 getroffenen Regelung ist es, den Einfluss des Dienstherrn hinsichtlich der in seinem Interesse liegenden Nebentätigkeiten seiner Beamten zu sichern (so auch Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 76 Erl. 1a). Würden die Nebentätigkeiten i. S. d. § 68 nicht parallel zum Hauptamt enden, verminderte dies den Einfluss des Dienstherrn, weil zwischen ihm und dem Beamten nach Ende des Hauptamtsverhältnisses nur noch ein privatrechtliches Verhältnis besteht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0068

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