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§ 68 Aussetzung von Verfahren

§ 68 regelt die „Vorgreiflichkeit“ des Verfahrens bei einem anderen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde vor einem dienstgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 3 (Abs. 1 und 2) und umgekehrt eines solchen dienstgerichtlichen Verfahrens vor einem Verfahren bei einem anderen Gericht (Abs. 3). § 68 ist lex specialis gegenüber der Aussetzungsvorschrift des § 94 VwGO (vgl. auch § 148 ZPO), die im übrigen entsprechend anwendbar ist. Vorgreiflichkeit bedeutet, daß die Entscheidung im anhängigen Verfahren vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen Verfahrens ist oder sein kann (insoweit Rz 5). Die Beteiligten des dienstgerichtlichen und des anderen Verfahrens brauchen nicht notwendig identisch zu sein. Das andere Verfahren kann ein Verwaltungsverfahren sein (entspr. § 94 VwGO). Die vorgreifliche gerichtliche Entscheidung oder behördliche Feststellung braucht das Dienstgericht nicht zu binden; die Bindung kann sich allerdings aus der Rechtskraftwirkung oder Bestandskraft oder aus besonderer ge- setzlicher Vorschrift ergeben (Redeker/von Oertzen, VwGO, § 94 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 148 Anm. 1 C). Es genügt, wenn die vorgreifliche Entscheidung – ggf. als bloßer Beweisgrund – Einfluß auf die Entscheidung des Dienstgerichts haben würde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O. Anm. 1 A). Sie muß im denkbaren Ergebnis rechtserheblich sein, was jedenfalls nicht zutrifft, wenn der (unstreitig) feststehende Sachverhalt bereits eine Entscheidung rechtfertigen würde und das im anderen Verfahren zu erwartende Ergebnis diese Entscheidung nur bestätigen, aber im ungünstigsten Fall nicht hindern könnte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0068

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