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§ 67 Verschwiegenheitspflicht

Vorläuferregelungen über eine Verschwiegenheitspflicht für Amtsträger bestanden schon vor Beginn des modernen Beamtentums (Näheres hierzu Ziegler, Die Aussagegenehmigung im Beamtenrecht, S. 7ff.). Der Verschwiegenheitspflicht konnten dabei sowohl dienstrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte zukommen. Die strafrechtlichen Aspekte einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurden im Preußischen Allgemeinen Landrecht (§§ 357–359 II PrALR) erfasst. Sie fanden über das Preuß. Strafgesetzbuch von 1857 Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch von 1870 (RGBl. 1871, 127 ff.). Das geltende Strafrecht sanktioniert die Verletzung des Dienstgeheimnisses oder besonderer Geheimhaltungspflichten durch Beamte in § 353b StGB; daneben gelten auch für Beamtinnen und Beamte die übrigen, dem Schutz bestimmter Geheimnisse dienenden Straftatbestände (z. B. § 203 StGB). Dienstrechtliche Bestimmungen über das Gebot der Amtsverschwiegenheit fanden sich z. B. in der Preußischen Kabinettsorder vom 31.12.1825 (GesSlg. 1826 S. 5) und in der Preuß. Kabinettsorder vom 21.11.1835 (GesSlg. 1835 S. 327). Diese Bestimmungen begründeten aber nicht die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sondern setzten sie voraus, indem sie die Ahndung von Verstößen regelten (Ziegler, Die Aussagegenehmigung, S. 9).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0067

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