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§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Auch im Prüfungsverfahren bestimmt die Urteilsformel im einzelnen den Antragsinhalt und den Streitgegenstand (vgl. zum Versetzungsverfahren T § 65 Rz 6), sie weicht ebenfalls, aber in unterschiedlicher Weise von den verwaltungsprozessualen Urteilsformeln des § 113 VwGO ab.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0067
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