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§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten

§ 58 Abs. 2 (s. Yt § 58 Rz 21) regelt, dass auch gegen „frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten“ (§ 1 Abs. 3 S. 1; Yt § 1 Rz 68) – sog. „fiktive Soldaten im Ruhestand“ –, die ehedem Soldaten auf Zeit waren, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (nur) zulässig sind 1.  Kürzung des Ruhegehalts 2.  Dienstgradherabsetzung sowie 3.  Aberkennung des Ruhegehalts. Während für („echte“) Soldaten im Ruhestand, gegen die nach § 58 Abs. 2 diese drei Disziplinarmaßnahmen ebenfalls zulässig sind (Näheres zu diesen nach §§ 59, 62 und 65, s. Yt §§ 59, 62, 65), steht hierfür für fiktive Soldaten im Ruhestand (§ 1 Abs. 3 S. 1) die ergänzende Vorschrift des § 67, die den Besonderheiten Rechnung trägt, dass die Angehörigen dieser Statusgruppe nur Anspruch auf ein fiktives Ruhegehalt haben (§ 1 Abs. 3 S. 2; Yt § 1 Rz 73), mithin Ansprüche aus Anlass einer Verurteilung zu regeln sind, die so für Soldaten im Ruhestand, die Anspruch auf „echtes“ Ruhegehalt haben (§ 14 SVG; Yt § 65 Rz 15), nicht einschlägig sein können. So regelt § 67, was seinen allgemeinen Inhalt ausmacht, für diese früheren Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, wohl aber auf befristete Dienstzeitversorgung (Rz 9) und Berufsförderung (Rz 22) haben, Maßgaben, wie die Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen ist und welche Rechtsfolgen diese Disziplinarmaßnahme hat (Abs. 1 und 2, Rz 7 ff.) und ferner, welche Rechtsfolgen eine Dienstgradherabsetzung (Abs. 3, Rz 20) und eine Aberkennung des Ruhegehalts (Abs. 4, Rz 23) auslösen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0067

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