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§ 66 Informationspflicht der Dienststelle
Die Vorschrift ersetzt § 68 Abs. 2 a. F. (S. 1, 2 wurden zu Abs. 1, S. 3, 4 zu Abs. 2). Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 111.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0066
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