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§ 66 (Grundsätze für die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 65 n. F. (Abs. 1) sowie § 2 Abs. 2 und 3 n. F. (Abs. 2, 3); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 2, 65

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0066_a

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