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§ 66 Beamte auf Zeit
§ 66 Abs. 1 bestimmt für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit mit einer Reihe von Maßgaben, die zumeist für die Zeitbeamten günstigere Regelungen enthalten (§ 66 Abs. 2, § 67 Abs. 4), z. T. auch bisherige Besitzstände wahren (§§ 85, 89 Abs. 2, § 105 S. 2 Nr. 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0066
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