Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 65 Berufungsverfahren
Kommt es nach § 64 durch zulassungsfreie Berufung oder Zulassungsberufung (M § 64 Rz 28 ff., 47 ff.) zum Berufungsverfahren, regelt § 65 das dann anzuwendende Recht dergestalt, dass mit Ausnahme der §§ 53, 54 (Abs. 1 S. 2, Rz 34) im Grundsatz die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren gelten (Abs. 1 S. 1, Rz 14ff.), ergänzend hierzu aber die mit Abs. 2 bis 4 vorgesehenen, speziell auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen verfahrenserleichternden Maßgaben (Rz 43ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0065
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte