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§ 65 Berufungsverfahren

Kommt es nach § 64 durch zulassungsfreie Berufung oder Zulassungsberufung (M § 64 Rz 28 ff., 47 ff.) zum Berufungsverfahren, regelt § 65 das dann anzuwendende Recht dergestalt, dass mit Ausnahme der §§ 53, 54 (Abs. 1 S. 2, Rz 34) im Grundsatz die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren gelten (Abs. 1 S. 1, Rz 14ff.), ergänzend hierzu aber die mit Abs. 2 bis 4 vorgesehenen, speziell auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen verfahrenserleichternden Maßgaben (Rz 43ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0065

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