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§ 64 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Die Begriffe Nebentätigkeit, Nebenamt und Nebenbeschäftigung werden im BBG nicht definiert. Die Formulierung in § 64 „Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung)“ zeigt aber, dass „Nebentätigkeit“ der Oberbegriff zu „Nebenamt“ und „Nebenbeschäftigung“ ist. Dies wird durch die (deklaratorische) Definition in § 1 Abs. 1 BNV bestätigt. § 1 Abs. 2 und 3 BNV erläutern die Begriffe Nebenamt und Nebenbeschäftigung näher. Danach ist ein Nebenamt die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommene Tätigkeit, während Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (BVerwG NVwZ 2004, 49). Die Definitionen der BNV können bei der Klärung der in §§ 64 ff. verwandten Begriffe als sicherer Ausgangspunkt dienen, da die Neuregelung des Beamtenrechts nach 1949 weitgehend auf der Terminologie und Dogmatik des DBG und seiner Ausführungsverordnungen beruht. Insofern gibt die BNV nicht lediglich den subjektiven Willen des Verordnungsgebers wieder, sondern greift auf, was der Gesetzgeber als überkommenen Bestand anerkannt hat. Der Grundsatz, dass eine rangniedere Norm eine ranghöhere nicht authentisch interpretieren kann, steht den Begriffsklarstellungen der BNV daher nicht entgegen (so auch Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Vorbem. zu Art. 73–78 Erl. 5a).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0064_a

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