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§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 64 trifft die an sich selbstverständliche Regelung, dass zu Dienstleistungen nicht herangezogen werden kann, wer dienstunfähig ist. Die Regelung entspricht der des § 44 Abs. 3 Satz 1 und des § 55 Abs. 2 Satz 1, wonach Berufsoder Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie dienstunfähig sind. Das wichtigste Ziel dieser Regelung besteht darin, die Dienstleistenden vor einer Gesundheitsschädigung durch den Wehrdienst zu bewahren (BVerwGE 38, 310).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0064
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