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§ 64 Dienstgradherabsetzung
§ 64 übernimmt mit redaktionellen Änderungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 62 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0064
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