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§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

§ 63 Abs. 1 stellt den Grundsatz der persönlichen Verantwortung der Beamtin und des Beamten für die Rechtmäßigkeit ihrer und seiner dienstlichen Handlungen in den Vordergrund. Zwischen der persönlichen Verantwortung nach § 63 Abs. 1 und der Weisungsgebundenheit (Folgepflicht) nach § 62 S. 2 entsteht dann ein Spannungsverhältnis, wenn in Bezug auf eine dienstliche Handlung konkret-individuelle oder abstrakt-generelle dienstliche Anordnungen bestehen, an die die Beamtin und der Beamte nach § 62 S. 2 grundsätzlich gebunden sind (vgl. L § 62 Rz 15ff., 40), deren Befolgung aber nach ihrer Befürchtung oder gar Überzeugung die dienstliche Handlung rechtswidrig machen würde. Zur Bereinigung dieses Spannungsverhältnisses sieht § 63 Abs. 2 S. 1 und 2 ein Remonstrationsverfahren vor. Die Remonstration gibt nicht nur der bzw. dem Vorgesetzten die Möglichkeit, eine konkret-individuelle oder auch abstrakt-generelle dienstliche Anordnung in Bezug auf einen Einzelfall oder auf eine Gruppe von Fällen nochmals zu überprüfen, sie dient auch dazu, Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Handlung zu klären. § 63 Abs. 2 S. 3 befasst sich mit dem Fall, dass auch nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens die unterschiedlichen Auffassungen über die Rechtmäßigkeit einer der dienstlichen Anordnung entsprechenden Handlung nicht ausgeräumt werden konnten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0063

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