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§ 63 Auskünfte an die Presse

§ 63 regelt einen Teilaspekt der Beziehungen zwischen dem Staat und dessen Behörden mit der Presse. Unter Presse sind die zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen (vgl. BVerfGE 95, 28, 35 = BB 1997, 205 = EuGRZ 1997, 202 = JuS 1997, 1036 = NJW 1997, 386), insbesondere Zeitungen und Zeitschriften. Für die Zusammenarbeit mit anderen Medien (z. B. Rundfunk, Film) enthält das BBG keine ausdrücklichen Bestimmungen. § 63 bezieht sich auf Auskünfte an die Presse. Unter Auskunft ist die Weitergabe von Informationen zu verstehen, die sich sowohl auf Personen als auch auf rechtliche oder tatsächliche Vorgänge beziehen können. Die der Presse erteilten Auskünfte können auf der Initiative der Behörde (allgemeine Presseerklärung) oder der Presse (Anfrage) beruhen. Vor Erteilung einer Presseauskunft hat die Behörde zu prüfen, – – – – Aus der Sicht der Presse ist insbesondere bedeutsam, – – – § 63 regelt nicht die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Presseauskunft erteilt werden darf oder muss, sondern die dienst- und organisationsrechtliche Frage, wer für die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer Auskunft zuständig ist und dafür die rechtliche Verantwortung trägt. § 63 enthält sowohl eine Zuständigkeitsregelung als auch eine Aufgabenzuweisung. § 63 regelt im Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Beamten im positiven Sinn, welchen Beamten die Dienstpflicht trifft, Auskünfte an die Presse zu erteilen, und im negativen Sinn, dass andere Beamte keine Auskünfte erteilen dürfen, soweit eine Verschwiegenheitspflicht nach § 61 besteht. Zu den Dienstaufgaben des Behördenleiters oder des von ihm bestimmten Pressebeauftragten gehört auch die verantwortliche Prüfung, welche Auskünfte erteilt werden dürfen bzw. erteilt werden müssen. Der für die Erteilung der Presseauskünfte zuständige Beamte wird für die Behörde tätig, d. h. er erteilt eine behördliche Auskunft, keine persönliche Auskunft. § 63 lässt den allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) v. 5. 9. 2005 (BGBl. I S. 2722) unberührt (Näheres hierzu vgl. Hopf RiA 2006, 1ff.). Das IFG gilt auch für die Presse, enthält aber keine besonderen Vorschriften für Presseauskünfte. Das IFG trifft eine eigenständige Regelung über einen Antrag auf Informationszugang und das zu beachtende Verfahren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0063

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