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§ 63 Anwärtersonderzuschläge

Die Vorschrift des § 63 a. F. ist zusammen mit den anderen die Anwärterbezüge regelnden Vorschriften (§§ 59–66) durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in das BBesG eingefügt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte K vor § 59 Rz 10). Die Vorschrift war seinerzeit völlig anders gefasst als heute; § 63 a. F. hatte folgenden Wortlaut:

„§ 63 Anwärtersonderzuschläge (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.“

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0063

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