Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Im systematischen Kontext zu §§ 38 ff. (Rz 4) regelt § 63 den Rechtsschutz, die gerichtliche Aussetzung einer angeordneten vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1; M § 38 Rz 46) und ggf. Einbehaltung von Bezügen (§ 38 Abs. 2 und 3; M § 38 Rz 81, 101) in einem speziell dafür vorgesehenen besonderen disziplinarrechtlichen Antragsverfahren zu erreichen (Abs. 1 und 2, s. Rz 35 ff.). Ist es zu einem gerichtlichen Beschluss über einen nach § 63 Abs. 1 gestellten Aussetzungsantrag gekommen, sieht Abs. 3 – was das Beschwerderecht nach § 67 Abs. 3 unberührt lässt (Rz 67, 78) – eine eigene, der Überprüfung dieser Entscheidung dienende Rechtschutzmöglichkeit in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO vor (Abänderungsverfahren; dazu Rz 65 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0063

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 57 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: