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§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes nach Vorstellung des Gesetzgebers abschließend, sie ist indessen ergänzungsbedürftig und auch ergänzungsfähig (vgl. Rz 4, 6, 7 ff.), abgesehen davon, daß § 35 ohnehin die vorläufigen Maßnahmen notwendig auf eine weitere Zuständigkeit des Dienstgerichts führt (Rz 16; T § 35 Rz 5). Außerdem ist die Zuständigkeit des Dienstgerichts noch für förmliche Disziplinar- und Prüfungs- verfahren der Mitglieder des Bundesrechnungshofs gegeben (§ 11 a BRGH) und für förmliche Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte nach § 122 Abs. 4 und 5 (vgl. T § 61 Rz 6 und 10). Obwohl der zweite Teil des DRiG sich mit den Rechtsverhältnissen der Richter im Bundesdienst befaßt, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen bereits an dieser Stelle (Abs. 2) die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Entscheidungen über Revisionen gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder geregelt (Rz 17). Nach Abs. 1 entscheidet das Dienstgericht des Bundes – erst- und letztinstanzlich – endgültig, seine Zuständigkeit erfaßt sinngemäß alle dienstrechtlichen Verfahren, die mit der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter zusammenhängen können. In diesem Zweck liegt das Abgrenzungskriterium gegenüber einer andernfalls gegebenen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 46 DRiG i. V. m. § 172 BBG (§ 126 Abs. 2 BRRG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0062

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