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§ 62 Dienstgradherabsetzung

§62regelt Näheres zur Dienstgradherabsetzung, die als gerichtliche Disziplinarmaßnahme gegen Angehörige der Statusgruppen nach § 58 Abs. 1 bis 3 vorgesehen ist (systematische Stellung, Rz 3). Gerade für diese Disziplinarmaßnahme ist die Rechtsentwicklung (Rz 4 ff.) bedeutsam, weil sich vielfach aus den Gesetzesmaterialien Aufschlüsse zum Verständnis und zur Klärung von Einzelfragen ergeben. Der Vergleich zum BDG (Rz 8) zeigt eine gewisse Nähe zur Zurückstufung (§ 9 BDG), aber auch, dass §62den Besonderheiten des Wehrdisziplinarrechts Rechnung trägt, was Unterschiede bedingt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0062

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