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§ 62 Beförderungsverbot
Die Vorschrift regelt Näheres zu dem in § 60 Abs. 1 Nr. 2 (s. Yw § 60 Rn. 20) als gerichtliche Disziplinarmaßnahme eigener Art vorgesehenen Beförderungsverbot. Es gilt damit nur gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht auch gegenüber Soldaten im Ruhetand.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0062
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