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§ 62 Ablehnung der Aussagegenehmigung und der Genehmigung, Gutachten zu erstatten

Während in § 61 die dem Beamten obliegende Verschwiegenheitspflicht sowie auch deren Umfang festgelegt ist, sind in § 62 bestimmte Ausnahmefälle geregelt, in denen auf Grund einer besonderen, vom Dienstherrn zu erteilenden Genehmigung diese Verschwiegenheitspflicht entfällt. § 62 regelt folgende Bereiche: – – –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0062

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