• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 61 Verfassung des Dienstgerichts

Das Dienstgericht des Bundes ist nach Abs. 1 als „besonderer Senat“ des Bundesgerichtshofs gebildet (vgl. T vor § 61). Seine Verfassung muß daher im einzelnen dieser organistorischen Eingliederung in ein anderes Gericht einerseits und der Besonderheit seiner Aufgaben gegenüber Richtern aller Gerichtszweige auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit andererseits Rechnung tragen. Das ist geschehen durch die unterschiedliche Besetzung des Gerichts mit ständigen Mitgliedern und nichtständigen Beisitzern (Abs. 2; Rz 3–5) sowie, damit zusammenhängend, durch die unterschiedliche Art ihrer Auswahl (Abs. 3, Rz 7, 8). Für das Dienstgericht als Spruchkörper eines ordentlichen Gerichts (vgl. BGHZ 34, 382, 385; BGH NJW 1964, 1569) gelten die allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (Löwe/Rosenberg/Schäfer, DRiG, § 61 RdNr. 1). Da es sich um einen „besonderen Senat“ handelt, bedürfte es auch einer besonderen Regelung für Divergenzentscheidungen (Abs. 4 Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0061_a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 9 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: