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§ 61 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung; Herausgabepflicht

Vorläuferregelungen über eine Verschwiegenheitspflicht für Amtsträger bestanden schon vor Beginn des modernen Beamtentums (Näheres hierzu Ziegler, Die Aussagegenehmigung im Beamtenrecht, S. 7ff.). Der Verschwiegenheitspflicht konnten dabei sowohl dienstrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte zukommen. Die strafrechtlichen Aspekte einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurden im Preußischen Allgemeinen Landrecht (§§ 357 – 359 II PrALR) erfasst. Sie fanden über das Preuß. Strafgesetzbuch von 1857 Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch von 1870 (RGBl. 1871, 127ff.). Das geltende Strafrecht sanktioniert die Verletzung des Dienstgeheimnisses oder besonderer Geheimhaltungspflichten durch Beamte in § 353b StGB, daneben gelten auch für Beamte die übrigen, dem Schutz bestimmter Geheimnisse dienenden Straftatbestände (z. B. § 203 StGB). Dienstrechtliche Bestimmungen über das Gebot der Amtsverschwiegenheit fanden sich z. B. in der Preußischen Kabinettsorder vom 31. 12. 1825 (GesSlg. 1826 S. 5) und in der Preuß. Kabinettsorder vom 21. 11. 1835 (GesSlg. 1835 S. 327). Diese Bestimmungen begründeten aber nicht die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sondern setzten sie voraus, indem sie die Ahndung von Verstößen regelten (Ziegler, Die Aussagegenehmigung, S. 9). Die Grundlage für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wurde letztlich in der Treuepflicht gesehen (vgl. Ziegler, Die Aussagegenehmigung, S. 10). Eine ausdrückliche dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit enthielt für die Reichsbeamten § 11 des Reichsbeamtengesetzes (RBG) von 1873 (RGBl. S. 61). Danach hatte der Beamte über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzten vorgeschrieben war, Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst war. Die Geheimhaltungspflicht umfasste also nicht sämtliche dienstlichen Wahrnehmungen. Nach § 12 RBG durfte der Beamte ohne Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde über die der Amtsverschwiegenheit unterfallenden Angelegenheiten nicht aussagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde diese Regelung durch die Verweisungsvorschriften in der ZPO und StPO ergänzt (vgl. § 54 StPO, §§ 376, 408 Abs. 2 ZPO). In dienstrechtlicher Sicht waren die Reichsbeamten nach § 12 Abs. 2 RBG verpflichtet, das Zeugnis (d. h. die Aussage) über die der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen zu verweigern, sofern sie nicht im Einzelfall von dieser Verpflichtung entbunden wurden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0061

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