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§ 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung

Die Vorschrift ersetzt § 49 Abs. 1 a. F. (Abs. 1), § 49 Abs. 2 a. F. (Abs. 2 S. 1), § 52 Abs. 2 a. F. (Abs. 2 S. 2) sowie § 49 Abs. 3 a. F. (Abs. 3); Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 108. § 59 unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen. Diese grundlegende Unterscheidung, nunmehr in Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 enthalten, geht zurück auf den inhaltsgleichen § 47 PersVG 1955.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0059

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