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§ 59 Kürzung der Dienstbezüge

§ 59 regelt Näheres zur mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 (allein) gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme „Kürzung der Dienstbezüge“. Mit der „Kürzung der Dienstbezüge“ als mildeste Erziehungsmaßnahme im Katalog der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen wird bezweckt, wiederkehrend – von Kürzungsmonat zu Kürzungsmonat – auf den Soldaten einzuwirken, d.h. ihm mit diesem befristeten Rechtsverlust deutlich zu machen, dass er gefehlt hat und es künftig zu unterlassen, sich wiederholt (erneut) pflichtwidrig zu verhalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0059

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