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§ 59 Befreiung von Amtshandlungen

§ 59 schließt sich an § 5 DBG an, weicht aber in einigen Punkten von der Vorgängerregelung ab. In § 5 DBG wurde im Gegensatz zu § 59 ausdrücklich unterschieden zwischen der Vornahme von Amtshandlungen, die dem Beamten selbst oder einem nahen Angehörigen einen Vorteil verschaffen, und solchen, die sich gegen den Beamten selbst oder einen nahen Angehörigen richten würden. Erfasst wurden Angehörige, bezüglich denen dem Beamten im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen zustand. Die Vornahme von Amtshandlungen, die dem Beamten selbst oder einem Familienangehörigen einen Vorteil verschaffen würden, war ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten verboten (§ 5 Abs. 1 DBG). Amtshandlungen, die sich gegen den Beamten selbst oder einen Familienangehörigen richten würden, also Amtshandlungen belastender Natur, waren zwar nicht generell verboten, der Beamte war jedoch von deren Vornahme zu befreien (§ 5 Abs. 2 DBG). Nach damaliger Auffassung bestand kein Rechtsanspruch auf Befreiung, der Dienstvorgesetzte war lediglich hierzu ermächtigt (vgl. Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 2. Aufl. 1940, § 5 Anm. II). In § 59 wird nicht mehr ausdrücklich zwischen Amtshandlun- gen, die den Beamten oder dessen Familienangehörigen einen Vorteil bringen würden, und belastenden Amtshandlungen unterschieden (vgl. hierzu Rz 7). An der Bezugnahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO zur Abgrenzung des Kreises der erfassten Angehörigen wurde festgehalten (vgl. Rz 11).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0059

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