Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 58f Status
Nach § 58f sind die Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. Damit sollen die freiwilligen Wehrdienstleistenden bezüglich ihres wehrrechtlichen Status den Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG) und den auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst Leistenden (§ 5 WPflG) gleichgestellt werden (BTDrucks. 17/4821, 25).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058f
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte