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§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
§ 58 a ist durch Art. 3 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) eingefügt worden.ucks. 17/9340, 25).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058a
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