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§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung

Nach Abs. 1 werden die statusbedingenden Regelungen für die Wehrpflichtigen im Wehrpflichtgesetz und nicht im Soldatengesetz getroffen (im Einzelnen Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz; Steinlechner/Walz Wehrpflichtgesetz; vgl. auch Yk § 1 Rz 4 ff.). Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 36) des Soldatengesetzes.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058

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