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§ 58 Eidespflicht; Eidesformel

In der rechtlichen Ausgestaltung der Eidespflicht spiegelt sich die deutsche staatsrechtliche Entwicklung wider. Aus dem Treueid, der im Lehensstaat des Mittelalters dem Lehnsherrn zu leisten war, wurde mit der Ausbildung des modernen Staats im Zeitalter des Absolutismus der Treueid des Fürstendieners. Die weitere Entwicklung führte vom Fürstendiener zum Staatsdiener sowie gegen Ende des Zeitalters des Absolutismus zu einem Staatsdienerrecht (vgl. O. Hintze, Der Beamtenstand, in: Gesammelte Abhandlungen Bd. 2, 2. Aufl. 1964, S. 66 ff. 91; Köttgen HDStR II 1). In 10 II §§ 2, 3 Preuß. ALR wurden neben der Treuepflicht die besonderen durch einen Eid zu bekräftigenden Amtspflichten der „Zivilbedienten“ (Beamte) aufgeführt. So trat neben den Treueid der Diensteid. Mit dem Übergang zur konstitutionellen Monarchie trat im 19. Jahrhundert der Verfassungseid hinzu. Der Beamte hatte den Treue- und Gehorsamseid gegenüber dem Staatsoberhaupt (Kaiser, Monarch), den Verfassungseid zur Beobachtung der Reichsverfassung und den Amtseid zur Erfüllung der Dienstpflichten zu leisten (vgl. Laubinger, a.a.O., S. 93 ff.; Summer, Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, S. 24 f.; Wiese, Der Staatsdienst, S. 62 Fußn. 5). Trotz der dreifachen Verpflichtung stand das Treueverhältnis zum Kaiser im Vordergrund. Dies ergab sich auch aus der Eidesformel der Reichsbeamten nach der Kaiserl. VO betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten vom 29. 6. 1871 (RGBl. S. 303). Nach Einführung der republikanischen Staatsform fiel der dem Monarchen geleistete persönliche Treueid fort.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0058

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