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§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

§ 58 eröffnet im Dritten Abschnitt, der das gerichtliche Disziplinarverfahren regelt, die Reihe der Vorschriften, die die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen betreffen, wobei in Abs. 6 klargestellt wird, dass die Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22), die im Zweiten Abschnitt geregelt sind, aussprechen dürfen (Rz 42). Gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“ enthält die Vorschrift abschließend die grundlegenden Maßgaben, für welche Statusgruppen welche gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ihrer Art nach zulässig sind, inwiefern ausnahmsweise die Kumulation bestimmter gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen erlaubt ist und welche gesetzlichen Anforderungen für die Bemessung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme beachtlich sind. Bei alledem gelten diese Disziplinarmaßnahmen nur für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Statusgruppen, nicht aber für Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, weil dafür keine Notwendigkeit besteht; denn ein solcher Soldat ist nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WPflG zu entlassen, wenn „nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde“ (s. auch Rz 19; betonend BVerwG 2 WD 17.06 in BVerwGE 129, 52 = u.a. DÖV 2007, 976, juris).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0058

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