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§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Die Vorschrift ersetzt § 48 Abs. 1 S. 1, 2 a. F. (Abs. 1) sowie § 48 Abs. 2 a. F. (Abs. 2); Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 107. Die Norm regelt die Zusammensetzung und Leitung der Personalversammlung und ihre Durchführung als Voll- oder Teilversammlung. Sie bestimmt den Vorsitz des Personalrats zur Leitung der Personalversammlung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0057_a
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