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§ 56 Verantwortlichkeit des Beamten; Remonstrationsrecht

§ 56 Abs. 1 stellt den Grundsatz der persönlichen Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen in den Vordergrund. Zwischen der persönlichen Verantwortung nach § 56 Abs. 1 und der Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht) nach § 55 S. 2 entsteht dann ein Spannungsverhältnis, wenn in Bezug auf eine dienstliche Handlung konkret-individuelle oder abstrakt-generelle dienstliche Anordnungen bestehen, an die der Beamte nach § 55 S. 2 grundsätzlich gebunden ist (vgl. K § 55 Rz 15 ff., 42), deren Befolgung aber nach seiner Befürchtung oder gar Überzeugung die dienstliche Handlung rechtswidrig machen würde. Zur Bereinigung dieses Spannungsverhältnisses sieht § 56 Abs. 2 S. 1 und 2 ein Remonstrationsverfahren vor. Die Remonstration gibt nicht nur Vorgesetzten die Möglichkeit, eine konkret-individuelle oder auch abstrakt-generelle dienstliche Anordnung in Bezug auf einen Einzelfall oder auf eine Gruppe von Fällen nochmals zu überprüfen, sie dient auch dazu, Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Handlung zu klären. § 56 Abs. 2 S. 3 befasst sich mit dem Fall, dass auch nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens die unterschiedlichen Auffassungen über die Rechtmäßigkeit einer der dienstlichen Anordnung entsprechenden Handlung nicht ausgeräumt werden konnten. Für diesen Fall räumt das Gesetz grundsätzlich der im Remonstrationsverfahren vom höheren Vorgesetzten bestätigten dienstlichen Anordnung den Vorrang ein, befreit aber den handelnden Beamten insoweit von seiner persönlichen Verantwortung. Unberührt bleibt aber die persönliche Haftung des Beamten für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie für die Verletzung der Menschenwürde; insoweit wird der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Vorrang gegenüber der Gehorsamspflicht eingeräumt. § 56 Abs. 3 regelt schließlich den Fall der besonderen Eilbedürftigkeit, in dem eine dienstliche Handlung oder deren Vollzug nicht bis zum Abschluss des unter Umständen zeitlich aufwendigen Remonstrationsverfahrens zurückgestellt werden kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0056

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