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§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

§ 56 gilt für beide Fallgestaltungen des einstweiligen Ruhestandes, für die politischen Beamtinnen und Beamten der §§ 54, 129 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 einerseits (bisher § 36 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 BBG a. F. i.V.m. § 176 BBG a. F.), andererseits für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen in Behörden gem. § 55 (bisher § 36a BBG a. F.) und Körperschaftsumbildungen gem. § 136 Abs. 2 (bisher § 36 Abs. 2 BBG a. F. i.V.m. § 130 Abs. 2 BRRG). Abweichend von § 47 Abs. 4, § 51 Abs. 1 S. 1 beginnt der Ruhestand nach der Sonderregelung des § 56 S. 1 bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in der Regel unmittelbar dem Zweck der Vorschrift entsprechend mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Versetzungsverfügung, d. h. im Laufe des jeweiligen Tages, genau zum Zeitpunkt der Zustellung gem. § 128 (bisher § 175 BBG a. F.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0056

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