Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung

Die Vorschrift enthält als Ausformung des allgemeinen Behinderungs- und Benachteiligungsverbots (§ 10) besondere Schutzvorschriften, die eine Entziehung des Mandats durch amtsseitige Personalmaßnahmen verhindern sollen. Bei ihrer Anwendung ist daher sowohl eine Benachteiligung wie auch eine Begünstigung der geschützten Personen zu vermeiden. Die Inhaber geschützter Ehrenämter sollen nicht gezwungen sein, ungerechtfertigte Sanktionen hinzunehmen und diese sodann gerichtlich angreifen zu müssen. Dieser Schutz wurde in mehreren Gesetzgebungsschritten gegen die Kündigung von Arbeitnehmern sowie gegen Versetzung, Zuweisung oder Abordnung einschließlich bestimmter Fälle der Umsetzung von ehrenamtlichen Funktionsträgern gewährt. Der Schutz erfolgt teils verfahrenstechnisch, teils durch erhöhte inhaltliche Anforderungen an die Maßnahme.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0055

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 71 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: