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§ 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
Die Vorschrift enthält als Ausformung des allgemeinen Behinderungs- und Benachteiligungsverbots (§ 10) besondere Schutzvorschriften, die eine Entziehung des Mandats durch amtsseitige Personalmaßnahmen verhindern sollen. Bei ihrer Anwendung ist daher sowohl eine Benachteiligung wie auch eine Begünstigung der geschützten Personen zu vermeiden. Die Inhaber geschützter Ehrenämter sollen nicht gezwungen sein, ungerechtfertigte Sanktionen hinzunehmen und diese sodann gerichtlich angreifen zu müssen. Dieser Schutz wurde in mehreren Gesetzgebungsschritten gegen die Kündigung von Arbeitnehmern sowie gegen Versetzung, Zuweisung oder Abordnung einschließlich bestimmter Fälle der Umsetzung von ehrenamtlichen Funktionsträgern gewährt. Der Schutz erfolgt teils verfahrenstechnisch, teils durch erhöhte inhaltliche Anforderungen an die Maßnahme.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0055
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