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§ 55 Entlassung

§ 55 regelt die Voraussetzungen der Entlassung von Soldaten auf Zeit. Eine Entlassung ist die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses; die reguläre Beendigung des Dienstverhältnisses tritt mit dem Ablauf der Zeit ein, für die ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1). Für die Entlassung nach § 55 gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei Berufssoldaten. Aus diesem Grund sind die Vorschriften für die Entlassung von Berufssoldaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Status entsprechend anzuwenden. Gesetzessystematisch ist die entsprechende Anwendung wie folgt geregelt: Die allgemeinen Entlassungsgründe stimmen im Wesentlichen mit denen der Berufssoldaten überein (Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2). Die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (Abs. 2) lehnt sich an § 44 Abs. 3 und 4 an. In den Abs. 3 bis 5 sind wegen der Besonderheiten der Dienstverhältnisse der Zeitsoldaten im Vergleich zu den Berufssoldaten teilweise abweichende Regelungen getroffen worden. So ist die Entlassung auf eigenen Antrag (Abs. 3) gegenüber der Entlassung eines Berufssoldaten (§ 46 Abs. 3) erschwert. Die Entlassungsmöglichkeit von Soldaten auf Zeit wegen mangelnder Eignung gemäß Abs. 4 ist weitgehender als die von Berufssoldaten gemäß § 46 Abs. 8. Die Entlassung wegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzungen (Abs. 5) ermöglicht eine gegenüber den Berufssoldaten erleichterte Beendigung des Dienstverhältnisses bei schwerwiegenden Verfehlungen in den ersten vier Dienstjahren. In Abs. 6 wird das mit der Entlassung verbundene Verfahren geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0055

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