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§ 53 Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße
§ 53 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 51 WDO. Die Überschrift wird an die Überschrift von § 52 angeglichen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0053
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