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§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest

§ 26 bestimmt Begriff und Dauer des Disziplinararrestes, § 40 regelt die Mitwirkung des Truppendienstrichters bei der Verhängung von Disziplinararrest. Der Vollzug von Disziplinararrest richtet sich nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 4 ergangenen BwVollzO (BGBl. I 1972 S. 2205; 1976 S. 605; ZDv 14/10 mit den Ausführungsbestimmungen dazu), die Vollstreckung von Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Dienstzeitende nach § 56 Abs. 2 und 3. Außer Disziplinararrest werden Strafarrest sowie auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten und Jugendarrest an Soldaten in der Bundeswehr vollzogen (§ 5 EG WStG). Alle diese Freiheitsentziehungen werden einheitlich nach der BwVollzO vollzogen. Dennoch knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen an den Vollzug der jeweiligen Freiheitsentziehung. So ist z. B. gemäß § 2 Abs. 3 WSG der Wehrsold während des Vollzugs einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um die Hälfte zu kürzen, der Disziplinararrest verbüßende Soldat erhält jedoch vollen Wehrsold. Für diese unterschiedliche Regelung gibt es keinen sachlichen Grund (Lingens NZWehrr 1973, 142). Auch haben nur Soldaten, die während des Grundwehrdienstes Freiheitsentziehung ohne Teilnahme am Dienst verbüßen, diese Tage nachzudienen (§ 5 Abs. 3 WPflG; ZDv 14/5 B 161). Vollzug ist die unmittelbare Verwirklichung der verhängten Freiheitsentziehung, Vollstreckung die Einleitung des Vollzuges der Freiheitsentziehung und die Überwachung hinsichtlich ihrer Dauer (ZDv 14/10 Teil B Nr. 104).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0053

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