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§ 52 Freistellung

§ 52 behandelt das Anrecht des Personalrats auf Freistellung seiner Mitglieder für die Geschäftsführung des Gremiums nach Art und Umfang und schafft ferner die Rechtsgrundlage für eine Aufwandsentschädigung freigestellter Mitglieder. Die Vorschrift geht in Abs. 1 S. 1 zurück auf § 42 Abs. 3 PersVG 1955, während die übrigen Normen erst später hinzugefügt wurden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0052

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