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§ 51 Wahl des Richterrats

Die Vorschrift regelt, auf welche Weise die in § 50 nach Gerichtssitz und Mitgliederzahl näher bestimmten Richterräte gebildet werden. Anders als die Präsidialräte (vgl. T § 54) haben die Richterräte keine Mitglieder kraft Amtes, alle ihre Mitglieder werden gewählt. Zum aktiven und passiven Wahlrecht enthalten die §§ 50 Abs. 3 und 59 Abs. 1 Regelungen (vgl. T § 50 Rz 4, T § 59 Rz 2 ff.), die ergänzt werden müssen (vgl. Rz 2–6). Nach Abs. 1 wird der Richterrat geheim und unmittelbar gewählt. Das Wahlverfahren wird im einzelnen von der Richterversammlung beschlossen (vgl. Rz 7 ff.): Im Gesetz ungeregelt geblieben ist die Wahlanfechtung (dazu Rz 16–19) und die nähere Regelung der Amtzeiten, insbes. ihre vorzeitige Beendigung (vgl. Rz 20 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0051

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