Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
Die Vorschrift regelt abschließend im Zusammenhang mit den §§ 51, 59 die Bildung von Richterräten bei den Gerichten des Bundes, und zwar im Wesentlichen durch Festsetzung der Zahl der jeweils nach § 51 für einen Richterrat zu wählenden Richter (Abs. 1 und 2). Sie schreibt im Übrigen die Bildung eines gemeinsamen Richterrats für die Truppendienstgerichte vor (Abs. 2) und bezeichnet die nicht für den Richterrat wählbaren Richter (Abs. 3; zur Wahlberechtigung abgeordneter Richter § 59). Nicht geregelt ist die interne Organisation der Richterräte (vgl. dazu T § 58). Als Folge der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts wurde § 50 Abs. 1 Nr. 2 durch Art. 10 d. G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1529) neu gefasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0050
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte