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§ 50 Zusammensetzung des Richterrats

Die Vorschrift regelt abschließend im Zusammenhang mit den §§ 51, 59 die Bildung von Richterräten bei den Gerichten des Bundes, und zwar im Wesentlichen durch Festsetzung der Zahl der jeweils nach § 51 für einen Richterrat zu wählenden Richter (Abs. 1 und 2). Sie schreibt im Übrigen die Bildung eines gemeinsamen Richterrats für die Truppendienstgerichte vor (Abs. 2) und bezeichnet die nicht für den Richterrat wählbaren Richter (Abs. 3; zur Wahlberechtigung abgeordneter Richter § 59). Nicht geregelt ist die interne Organisation der Richterräte (vgl. dazu T § 58). Als Folge der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts wurde § 50 Abs. 1 Nr. 2 durch Art. 10 d. G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1529) neu gefasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0050

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