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§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Nach § 50 können Berufsoffiziere in Spitzenstellungen durch den Bundespräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 dem § 30 Abs. 1 BeamtStG und § 54 BBG, die eine vergleichbare Regelung für die politischen Beamten treffen. Abs. 2 Satz 1 verweist auf die §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 BBG, die den Beginn des einstweiligen Ruhestandes, die erneute Berufung in das Dienstverhältnis und das damit zusammenhängende Ende des einstweiligen Ruhestandes zum Gegenstand haben. Nach Abs. 2 Satz 2, der § 58 Abs. 2 BBG entspricht, gelten die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufsoffiziere mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0050

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