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§ 50 Gnadenrecht

Das Gnadenrecht ist Teil des Verfassungsrechts. Sein Umfang ist nicht ausdrücklich definiert. Es hat sich gewohnheitsrechtlich in Bund und Ländern entwickelt und ist entsprechend in den Verfassungen verankert (BVerfGE 25, 352, 358 = DVBl. 1969, 954 = NJW 1969, 1895; Schätzler, Handbuch, S. 11, 15). Nach Art. 49 Abs. 1 der Weimarer Verfassung war es dem Reichspräsidenten übertragen. Art. 60 Abs. 2 GG überträgt es dem Bundespräsidenten für den Bund. Es bezieht sich ausschließlich auf die Rechtsfolgen von Gerichtsentscheidungen mit strafrechtlichem und strafrechtsähnlichem Charakter. Die Gnade besteht darin – und ist darauf beschränkt – Rechtsnachteile aufzuheben oder zu mildern, die für Pflichtverstöße verhängt werden. Der Schuldspruch bleibt bestehen (u. a. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 60 RdNr. 26; Schätzler, Handbuch, S. 11; zur geschichtlichen Entwicklung s. auch Schütz DÖD 1960, 105). § 50 konkretisiert die Ausübung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Gnadenrechts für den Sonderfall der Beamtenrechte. Die Vorschrift enthält eine authentische Verfassungsinterpretation (s. Rz 1a). Eine solche Regelung enthielt u. a. auch § 54 DBG, die ihrerseits an den Rechtszustand im Kaiserreich anknüpfte. Der Bundespräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Seine Gnadenentscheidung bedarf dabei nach Art. 58 S. 1 GG der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dieser übernimmt durch die Gegenzeichnung die politisch-parlamentarische Verantwortung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0050

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