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§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

Nach § 65 BRRG a.F. und § 108 BBG a.F. wurde nichts zur Frage der Ruhegehaltfähigkeit des Ortszuschlags geregelt; Regelungen darüber überließ man seinerzeit den Landesgesetzgebern (vgl.f. Bayern Abschn. V/Art. 119ff. BayBG 60; Abschn. XI/Art. 98ff. BayBG 46; – vgl. auch Rz 2 –). Solche Art von Regelungen waren jedoch an die Vorschrift des § 56 BBesG a.F. gebunden. Für den Kinderanteil im Ortszuschlag waren zudem § 82 BRRG a. F., § 156 Abs. 2 BBG a.F. und die Grundsätze in § 57 BBesG a.F. zu beachten. b) Das am 1.4.1957 in Kraft getretene Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – enthielt bezüglich des Ortszuschlags keine Sondervorschriften für Versorgungsempfänger; vielmehr galten die Vorschriften des BBesG gem. § 156 Abs. 1 BBG a.F. uneingeschränkt für den Ortszuschlag für Versorgungsempfänger und den entsprechenden Kinderanteil (vgl. § 50 Abs. 1 S. 2-4 BeamtVG). Dieser Ortszuschlag für Versorgungsberechtigte unterlag wiederholt Änderungen von Überleitungs- und Anpassungsmaßnahmen jeglicher Art (z.B. Zuordnung von Besoldungsgruppen zu anderen Tarifklassen, Wegfall von Ortsklassen u.a. – vgl. auch Rz 7 –). Der Ortszuschlag blieb jedoch stets ein Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 5 Abs. 1 BeamtVG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0050

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