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§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Geldfaktor) sind neben der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Zeitfaktor) die grundlegende Berechnungskomponente der Beamtenversorgung. In Ausführung des § 4 Abs. 3 werden in § 5 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Berechnung des Ruhegehalts „im Regelfall“ bestimmt. In § 5 Abs. 1 kommt der Grundsatz der amtsgemäßen und damit der angemessenen Versorgung zum Tragen. Hier sind die Bestandteile der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abschließend aufgeführt; für den Familienzuschlag finden sich ergänzende Regelungen in § 50 Abs. 1. Die Ruhegehaltfähigkeit bestimmt sich in § 5 Abs. 1 für das Grundgehalt und den Familienzuschlag. Sonstige Dienstbezüge (z.B. Amtszulagen, Stellenzulagen, Vergütungen) und die Leistungsbezüge für Professoren (vgl. § 33 Abs. 1 BBesG) sind ebenfalls ruhegehaltfähig; hier ergibt sich die Ruhegehaltfähigkeit aus dem Besoldungsrecht. Bei Freistellungen werden die vollen Dienstbezüge aus dem letzten Amt angesetzt In § 5 Abs. 3 wird der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung zu Ungunsten des aus einem Beförderungsamt eintretenden Versorgungsfalles durchbrochen. Die Vorschrift schränkt den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt durch eine Zweijahresfrist ein, regelt dabei aber auch die Einbeziehung bestimmter Zeiten in diese Frist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0005

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