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§ 5 (Gliederung nach Gruppen)

Die Vorschrift schließt an § 4 an, der festlegt, wer „Beschäftigter“ ist, für den die im Gesetz geregelten Rechte und Befugnisse gelten. Sie teilt die nach § 4 als Beschäftigte anerkannten Verwaltungsangehörigen in die ihrem dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Status entsprechenden Gruppen ein (Gruppenprinzip). Sie entspricht weitgehend dem § 3 Abs. 2 PersVG 1955; neu gegenüber dem vormaligen Recht des PersVG 1955 war die Einbeziehung der Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind, in die Gruppe der Beamten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0005

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