Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 5 Befähigung zum Richteramt
Mit der Regelung der Voraussetzungen einer Befähigung zum Richteramt nimmt das DRiG wesentliche Teile des personalen Gerichtsverfassungsrechts in sich auf, das zuvor im GVG (§§ 2, 4) für die ordentliche Gerichtsbarkeit und in den Verfahrensgesetzen der anderen Gerichtszweige enthalten war (vgl. § 3 Abs. 2 BVerfGG a. F., §§ 15 Abs. 2, 174 VwGO, § 9 Abs. 2 SGG, § 3 d.G über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit, § 35 Abs. 2 BDO, § 53 WDO, § 18 Abs. 3 ArbGG), und vereinheitlicht zugleich die Voraussetzungen der Befähigung zum Richteramt bei allen Gerichten in Bund und Ländern (§ 6 Abs. 2). Die Befähigung ist Anknüpfungspunkt der Regelungen für Staatsanwälte (§ 122 Abs. 1 DRiG), Rechtsanwälte (§ 4 BRAO) und Notare (§ 5 BNotO); ihre Bedeutung für Verwaltungsjuristen folgt aus dem Beamtenrecht des Bundes und der Länder.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0005_a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte