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§ 49a Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost

Aus Anlass der „Postreform I“ wurden 1989 umfangreiche Sonderregelungen erforderlich. Die entsprechenden Vorschriften im Gesetz enthielt § 89a BPersVG. Die wahlrechtlichen Folgeregelung fügte die Verordnung vom 25.10.1989 (BGBl. I S. 1921) als § 49a in die Wahlordnung ein.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0049a

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