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§ 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst

Die Vorschrift trägt dem Sicherheitsbedürfnis des Bundesnachrichtendienstes (BND) Rechnung und enthält eine Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Wahlverfahrens. Diese sind wegen der strengen Geheimhaltung auch personeller Vorgänge gerechtfertigt. Es muss vermieden werden, dass Außenstehende in die besonderen Organisationsformen des BND Einblick gewinnen. Zwar enthält § 115 BPersVG keine ausdrückliche Ermächtigung über eine besondere Regelung der Wahl der Personalvertretungen des BND. Diese Beschränkungen ergeben sich jedoch bereits aus § 86 BPersVG (s. Rz 3). Dabei stellt sich § 49 Nr. 1 als ein verfahrensrechtliches Gegenstück zu § 93 BPersVG dar, indem der Inhalt sämtlicher Wahlunterlagen den Sicherheitsbestimmungen unterworfen wird und sämtliche Aushangpflichten der Wahlordnung suspendiert werden. Nr. 2 und 3 regeln ausdrückliche Abweichungen von § 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 1, während Nr. 4 die Regelung des § 19 inhaltlich modifiziert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0049

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