Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
Die Vorschrift trägt dem Sicherheitsbedürfnis des Bundesnachrichtendienstes (BND) Rechnung und enthält eine Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Wahlverfahrens. Diese sind wegen der strengen Geheimhaltung auch personeller Vorgänge gerechtfertigt. Es muss vermieden werden, dass Außenstehende in die besonderen Organisationsformen des BND Einblick gewinnen. Zwar enthält § 115 BPersVG keine ausdrückliche Ermächtigung über eine besondere Regelung der Wahl der Personalvertretungen des BND. Diese Beschränkungen ergeben sich jedoch bereits aus § 86 BPersVG (s. Rz 3). Dabei stellt sich § 49 Nr. 1 als ein verfahrensrechtliches Gegenstück zu § 93 BPersVG dar, indem der Inhalt sämtlicher Wahlunterlagen den Sicherheitsbestimmungen unterworfen wird und sämtliche Aushangpflichten der Wahlordnung suspendiert werden. Nr. 2 und 3 regeln ausdrückliche Abweichungen von § 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 1, während Nr. 4 die Regelung des § 19 inhaltlich modifiziert.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0049
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte