Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Ein Berufssoldat kann kraft Gesetz oder auf seinen Antrag entlassen werden (§ 46) oder er kann seine Rechtsstellung als Berufssoldat auf Grund eines Strafurteils oder einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlieren (§ 48). § 49 regelt die Rechtsfolgen, die sich für ihn daraus ergeben. Grundsätzlich enden mit der Entlassung oder dem Verlust der Rechtsstellung die Rechte und Pflichten aus dem besonderen Dienstverhältnis als Berufssoldat. Allerdings lösen sich dadurch die rechtlichen Bindungen zu seinem ehemaligen Dienstherrn nicht vollkommen. Der Dienstherr hat, wenn auch in stark eingeschränktem Umfang, weiterhin eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber ausgeschiedenen bzw. entlassenen Soldat (§ 31). Dieser hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakten (§ 29) und auf Ausstellung einer Dienstzeitbescheinigung bzw. eines Dienstzeugnisses nach § 32.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0049

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 9 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: