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§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
Die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Disziplinarmaßnahmen zu vollstrecken sind (§ 37 Abs. 5). Nur die Vollstreckung einfacher Disziplinarmaßnahmen kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Beim Verweis entfällt allerdings die Aussetzung zur Bewährung, da diese Disziplinarmaßnahme mit dem Verhängen vollstreckt ist (§ 50 Abs. 1). Abs. 3 lässt ausnahmsweise eine Abweichung von der Verpflichtung zur unverzüglichen Vollstreckung zu.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0049
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